Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Scanpak GmbH
Präambel
Die Scanpak GmbH, Werkstraße 4, 24955 Harrislee (im Folgenden "Scanpak") ist im Bereich der Versanddienstleistungen tätig und hat mit unterschiedlichen Frachtzustellern Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen geschlossen. Scanpak ist gemäß der mit den Frachtzustellern geschlossenen Resellerverträgen berechtigt, die Dienstleistungen an den Vertragspartner weiterzuverkaufen. Scanpak stellt dem Vertragspartner diese Tarife nach Maßgabe dieses Resellervertrages zur Verfügung. Scanpak erbringt sämtliche Leistungen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber dem Vertragspartner, nicht im Namen von den unterschiedlichen Frachtzustellern.
Scanpak informiert den Vertragspartner hiermit darüber, dass dieser die Tarife und die allgemeinen Geschäftsbedingungen von den Frachtzustellern einzuhalten hat und dass diese Tarife und Bedingungen Bestandteil dieses Vertrages sind. Der Vertragspartner ist verantwortlich sich die öffentlich zugänglichen Informationen einzuholen. Soweit es Zugangshindernisse gibt hat der Vertragspartner diese schriftlich gegenüber Scanpak anzuzeigen.
Der Vertragspartner ist verpflichtet die jeweiligen Tarife und Bedingungen regelmäßig auf Aktualität zu prüfen.
Alle Sendungen, bei denen Absender, Empfänger oder Dritte, die auf Sanktions- bzw. Boykottlisten der anzuwendenden EG-Antiterrorverordnungen oder sonstigen Sanktionslisten geführt sind, in die Leistungserbringungen der Scanpak einbezogen werden sollen, unterliegen einem grundsätzlich zu beachtenden Leistungsausschluss.
Anwendungsbereich, Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden „AGB" genannt) gelten für alle Verträge mit der Scanpak. Sie gelten ergänzend neben einzelvertraglichen Absprachen.
Soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die „Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) – jeweils neueste Fassung – ergänzend die gesetzlichen Vorschriften, im grenzüberschreitenden Verkehr die Bestimmungen der CMR (Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr) sowie für Luftfrachtsendungen das Warschauer Abkommen bzw. das Montrealer Übereinkommen.
Diese AGB sind Bestandteil sämtlicher Verträge, die zwischen Scanpak und ihren Vertragspartnern geschlossen werden, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde. Individuelle vertragliche Regelungen haben stets Vorrang vor diesen AGB. Entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertragspartners finden, mit Ausnahme der in den Auftrag einbezogenen ADSp (aktuelle Fassung) keine Anwendung. Diese AGB sowie die ADSp in ihrer jeweils gültigen (aktuellen) Fassung stehen als Download unter [https://www.dslv.org/fileadmin/Redaktion/PDFs/07_Publikationen/ADSp/DSLV-ADSp-2017.pdf] zur Verfügung.
Vertragsgegenstand und Leistungsumfang
Scanpak erbringt die Leistungen nach diesem Vertrag ausschließlich auf der Grundlage der jeweils aktuellen Fassung der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp). Hier sei ausdrücklich festgehalten, dass auch diejenigen Regelungsinhalte der ADSp Gültigkeit besitzen, die fortfolgend nicht explizit zitiert sind. Darüber hinaus erfahren diejenigen gesetzlichen Grundlagen aus dem Handelsgesetzbuch (HGB) Gültigkeit, auf die in den ADSp verwiesen ist. Für den internationalen Güterverkehr beziehungsweise immer dann, wenn das Abgangs- und Empfangsland des Transportgutes nicht identisch sind, finden je nach Transportweg und Verkehrsträger das Warschauer Abkommen, das Montrealer Übereinkommen oder das CMR-Abkommen Anwendung. Letztere gehen der nationalen Rechtsprechung - vorbehaltlich etwaiger Regelungslücken - vor, weshalb hiermit ausdrücklich ausgeschlossen ist, dass die Scanpak Verträge nach - nicht deutschen - nationalen Transportgesetzen schließt.
Scanpak bietet ihre logistischen Dienstleistungen ausschließlich Unternehmern im Sinne des § 14 BGB an. Sie liefert und versendet zwar - im Auftrag Dritter - an Verbraucher nach § 13 BGB, kontrahiert jedoch grundsätzlich nicht direkt mit diesen. Die Versandkonditionen werden dem Vertragspartner in Form von im Angebot enthaltenen Ratenblättern zur Verfügung gestellt und bilden einen verbindlichen Bestandteil des Vertragsverhältnisses. Für Sendungen, deren Preise nicht im Angebot definiert sind, berechnet Scanpak einen Pauschalpreis, der sich aus den vom jeweiligen Frachtzusteller erhobenen Kosten zuzüglich eines Margenaufschlags in Höhe von 20 % auf die Frachtkonditionen des Frachtzustellers ergibt. Entscheidend für die finale Preisbestimmung sind stets die von dem Frachtzusteller tatsächlich festgestellten Sendungsparameter. Der Vertragspartner ist – vor dem Versand – verpflichtet, die Tarifwerke auf Vollständigkeit (u.a. Zielländer, Servicearten, …) zu prüfen. Für die Versendung gelten, soweit nicht individuell Abweichendes vereinbart, diese Tarife mit dem dortigen aufwandsgerechten Preisgefüge in ihrer jeweiligen Fassung.
Tätigkeiten der Rechnungsprüfung, des Logistikcontrollings und der Schadenserfassung sind nicht im Leistungsumfang enthalten. Etwaige Zusatzleistungen der Scanpak können bei Bedarf und auf Grund gesonderter, individueller Vereinbarung hinzu beauftragt werden.
Der Vertragspartner hat dafür zu sorgen, dass Versender und der Empfänger zu den ortsüblichen Versand- und Annahmezeiten versand- und annahmebereit sind. Der Empfänger hat die sofortige Entgegennahme der Sendung ohne Verzögerung sicherzustellen. Die Einhaltung der jeweils vereinbarten Laufzeit setzt voraus, dass exakte Übernahmezeiten definiert sind. Die Laufzeitangabe setzt normale Verkehrs- und Witterungsverhältnisse voraus. Höhere Gewalt jeder Art (Streik, Aussperrung, behördliche Hindernisse wie Sicherheitsmaßnahmen jeglicher Art, Smog-Alarm, die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften in Bezug auf Warenwert und Beschaffung des Guts etc.) entbinden die Scanpak von der Laufzeitangabe sowie sonstigen Leistungen, die im Zusammenhang mit den angebotenen Produkten stehen. An Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen entfällt eine Zustell- und Weiterleitungsverpflichtung. Scanpak haftet nicht für Verzögerungen der Laufzeit. Die sog. Lead Zeiten sind nur eine Indikation und in keinem Falle bindend für Scanpak.
Informationen über Einschränkungen für die Anlieferung, wie z.B. in verkehrsberuhigten Zonen oder die Notwendigkeit einer Hebebühne, müssen durch den Vertragspartner erfolgen und sich nicht Gegenstand der Leistung von Scanpak nach diesem Resellervertrag. Laufzeitangaben der angebotenen Produktlinien stellen in keinem Fall garantierte Lieferfristen dar.
Gefährliche Güter - klassifiziert nach ADR - können durch den Vertragspartner nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften übernommen werden. In jedem Fall ist der Vertragspartner verpflichtet, Scanpak vor dem Versand von ADR Gütern zu benachrichtigen.
Grundsätzlich ausgeschlossen von der Annahme zum Transport durch den Vertragspartner sind insbesondere folgende Güter:
die unter nationale oder internationale Vorschriften über Gefahrgüter (z.B. die IATA) fallen,
die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder Verpackung eine Gefahr für Personen, für andere beförderte Sendungen oder sonstige Sachen darstellen können,
deren Transport besondere Sicherheitsvorkehrungen oder eine Genehmigung von offizieller Stelle erfordert,
deren Versendung, Transport oder Lagerung im Absende-, Bestimmungs- oder einem Transitland verboten ist, gegen ein Aus- oder Einfuhrverbot oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Weiter sind insbesondere folgende Gegenstände vom Transport ausgeschlossen:
Zahlungsmittel, geldwerte Dokumente oder behebbare Wertpapiere (z.B. Geld, Kreditkarten, Schecks, Sparbücher, Wechsel, Wertpapiere);
Gegenstände von außergewöhnlich hohem Wert (z.B. Kunstwerke, Unikate, Antiquitäten, Edelsteine, Edelmetalle, Briefmarken, Münzen);
Kraftfahrzeuge aller Art
lebende Tiere und Pflanzen, Tierkadaver, Körperteile oder sterbliche Überreste von Menschen;
Betäubungsmittel und Pharmazeutika, Waffen und Explosivstoffe;
Verderbliche oder temperaturempfindliche Güter, die nicht nach den vorstehenden Bestimmungen vom Transport ausgeschlossen sind, werden auf Gefahr des Vertragspartners zum Transport angenommen; eine Spezialhandhabung erfolgt jedoch nicht.
Der Vertragspartner hat besonders wertvolle und/oder diebstahlgefährdete Güter (insbesondere pharmazeutische Produkte, Luxusartikel, Telekommunikations- oder Unterhaltungselektronik, Smartphones, Tablets, Smartwatches, Soft- und Hardware und EDV-Zubehör, Tabakwaren, Spirituosen, Champagner, Kraftfahrzeuge etc.) sowie Güter mit einem tatsächlichen Wert von mehr als 50,00 EUR pro kg rechtzeitig vor Übernahme schriftlich bei Scanpak anzufragen, sodass Scanpak über die Annahme der Güter entscheiden und Maßnahmen für eine sichere und schadenfreie Abwicklung des Auftrags treffen kann. Frost- und wärmeempfindliche Güter sind gesondert anzuzeigen. Bei fehlender Information - insbesondere Wertangabe - trifft das zusätzliche Risiko - unerheblich welcher Art - ausschließlich den Vertragspartner. Letztlich ist der Vertragspartner verpflichtet, anfragepflichtige Tarifzonen, sofern relevant, bei Scanpak in Erfahrung zu bringen.
Frachttarife
Die Entgelte für Beförderungs- und sonstige Dienstleistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot in Form von Ratenblättern. Diese verstehen sich exklusive etwaiger Transportversicherungsprämien, Zoll- und Einfuhrabgaben sowie Abholgebühren und gelten in der jeweils aktuellen, mit dem Angebot übermittelten Fassung.
Preislisten bedürfen - für jedes neue Zustell- und Abholland - einer initialen Zustimmung des Vertragspartners. Zuschläge insoweit sie Sendungsbedingt anfallen, werden nachberechnet, insofern sie nicht bei der Sendungsberechnung kalkuliert werden können.
Preise können zum Ausgleich von gestiegenen Kosten erhöht werden. Das ist beispielsweise der Fall, wenn Dritte, von denen notwendige Neben- oder Vorleistungen (zB Treibstoff )bezogen werden, ihre Preise erhöhen. Ferner sind solche Preiserhöhungen in dem Maße möglich, in dem es durch eine Erhöhung gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder öffentliche Lasten (zB Mautgebühren) veranlasst ist. Scanpak behält sich vor, Preisanpassungen durch die unterschiedlichen Frachtzustellern gegenüber dem Vertragspartner weiterzugeben und die Tarife entsprechend anzupassen. Darüber hinaus gelten die im Angebot genannten Preise ausschließlich unter der Voraussetzung, dass das im Angebot definierte Versandvolumen vom Vertragspartner eingehalten wird. Bei Unterschreitung des vereinbarten Volumens ist Scanpak berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen oder nach Rücksprache ein neues Angebot zu unterbreiten. Scanpak ist verpflichtet dem Kunden die Preiserhöhung mit einem entsprechenden Vorlauf anzuzeigen.
Die Zuschlagslogiken finden im Verhältnis zwischen Scanpak und dem Vertragspartner Anwendung. Sämtliche bei Scanpak anfallenden Zusatzkosten, die nicht in den im jeweiligen Angebot ausgewiesenen Fixpreisen enthalten sind, werden separat berechnet.
Werden Steuern, Gebühren, Abgaben, Zölle, Zollstrafen oder Lagerkosten von behördlicher Seite erhoben oder wird der Frachtzusteller/Scanpak zur Zahlung solcher Kosten im Namen des Versenders, Empfängers oder Dritter aufgefordert, und ist der Frachtzusteller/Scanpak nicht in der Lage, diesen Betrag auf erste Aufforderung von der betreffenden Person zu kassieren, hat der Versender den Betrag auf Verlangen von dem Frachtzusteller/Scanpak zu zahlen, es sei denn, dass die finanziellen Aufwendungen nicht erforderlich sind.
Gebühren und Zuschläge
Scanpak behält es sich vor, Sonderzuschläge von Frachtzustellern weiterzugeben. Dies betrifft beispielsweise übergroße Packstücke, Express-Sendungen oder Außengebietszuschläge. Der Vertragspartner ist verpflichtet sich über anfallende Straf- und/oder Zusatzgebühren bei den Frachtzustellern zu informieren. Der Vertragspartner ist verpflichtet diese regelmäßige auf Aktualität zu prüfen. Sämtliche Straf- und/oder Zusatzgebühren, die nicht ausdrücklich im jeweiligen Angebot in Form von Ratenblättern aufgeführt sind und die Scanpak im Rahmen der Transportorganisation in Rechnung gestellt werden – wie z. B. Übermaße, Adresskorrekturen, Inselzuschläge, Treibstoffzuschläge etc. – werden mit einem Bearbeitungsaufschlag von 20 % zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer an den Vertragspartner weiterbelastet. Individuelle vertragliche Vereinbarungen zu einzelnen Gebühren oder Zuschlägen haben dabei stets Vorrang. Gleiches gilt bei Sonderzuschlägen und Bearbeitungspauschalen bei u.a. Falschdeklarationen und/oder fehlerhaften, unvollständigen, nicht rechtzeitig oder gar nicht vorliegenden Sendungsdaten.Zahlungsbedingungen
Sofern nicht anders geregelt, ist es Scanpak vorbehalten, unter Beachtung der jeweils geltenden umsatzsteuerlichen Gesetzgebung wöchentliche Sammelrechnungen zu stellen. Rechnungen sind allgemein innerhalb von 7 Tagen netto zu begleichen. Scanpak stellt mit der Rechnung einen dazugehörigen Leistungsnachweise auf Sendungsebene zur Verfügung. Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UstG in der Güterbeförderung immer dort, wo der Leistungsempfänger seinen Geschäftssitz hat.
Die von Scanpak in Rechnung gestellten Beträge sind „auf erstes Anfordern" vom Vertragspartner zu zahlen. Eine Kürzung oder Nichtzahlung der Rechnung wegen etwaiger Beanstandungen (Claim) der Kunden des Vertragspartners ist ausgeschlossen. Stellt sich nach Abschluss der sogenannten Claim-Prüfung später heraus, dass es berechtigte Einwendungen gegen die Sendungen, die der Vertragspartner für seine Kunden übernommen hat gibt, wird Scanpak dann eine entsprechende Gutschrift/Erstattung vornehmen. Hinsichtlich des Zustellungsnachweises (sog. Proof of Delivery) gelten die offiziellen Frachtzusteller Dokumente.
Ist der Vertragspartner in Zahlungsverzug mit einer Forderung, können alle übrigen Forderungen gegen ihn fällig gestellt werden.
Die Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Forderungen gegen Scanpak oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um rechtskräftig festgestellte oder von Scanpak als berechtigt schriftlich anerkannte Ansprüche.
Haftung
Der Vertragspartner wird als sogenannter Verzichtskunde deklariert. Eine Haftung wird seitens Scanpak nicht übernommen. Scanpak ist nicht für die Schadensabwicklung im Verhältnis des Vertragspartners und dessen Kunden verantwortlich. Mit diesem Vertrag werden nur die Tarife der Scanpak, welche diese wiederum mit den Frachtzustellern vereinbart hat zzgl. Marge weitergegeben. Transportleistungen werden seitens Scanpak weder gegenüber dem Vertragspartner, noch deren Kunden erbracht. Der Vertragspartner ist dafür verantwortlich, dass alle Schadensersatzansprüche von dessen Kunden bezüglich des Versands bei den Frachtzustellern eingehen. Die Schadensabwicklung hat direkt seitens des Vertragspartners bei den Frachtzustellern in Übereinstimmung mit den geltenden Bedingungen zu erfolgen. Alle Ansprüche müssen so schnell wie möglich, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt im Schadensfall (einschließlich Teilverlust einer Sendung) und im Verlustfall innerhalb von 60 Tagen nach Versand der Ware schriftlich bei den Frachtzustellern geltend gemacht werden. Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Frachtzustellern über jeden Verlust oder jede Beschädigung von Gegenständen, die von den Frachtzustellern gemäß dieses Vertrages transportiert wurden, unverzüglich nach deren Entdeckung zu informieren, und alle für die Schadensabwicklung erforderlichen Dokumente zur Verfügung zu stellen. Der Vertragspartner muss dem Frachtzustellern/Scanpak gegen alle Ansprüche von Dritten verteidigen und dem Frachtzusteller/Scanpak von diesen Ansprüchen freistellen, die sich aus dem Zusammenhang mit der Bereitstellung der Dienstleistung durch den Frachtzusteller ergeben.
Die Haftung von Scanpak ist dann vollständig ausgeschlossen, wenn sie vom Vertragspartner fehlerhafte Auftragsdaten übermittelt bekommt und dies im Rahmen der auf Freiwilligkeit basierenden Plausibilitätsprüfungen nicht auffällt. Scanpak schuldet ganz grundsätzlich weder Plausibilitätsprüfungen noch deren Erfolg.
Werden im Rahmen dieses Vertrages mit Scanpak Sendungen übergeben, die gemäß diesem Vertrag vom Transport ausgeschlossen sind, so erfolgt der Transport auf alleiniges Risiko des Vertragspartners. Der Vertragspartner hat außerdem den aus Verstößen entstehenden Schaden zu ersetzen und stellt Scanpak von jeder diesbezüglichen Haftpflicht gegenüber Dritten frei.
Scanpak haftet nicht für falsch oder nicht vollständig deklarierte Sendungen oder daraus resultierende Folgeschäden, Warenverluste und/oder sonstige Verpflichtungen. Der Vertragspartner ist verantwortlich für die korrekte Deklaration von Sendungen für Wareneinfuhren, Warenausfuhren sowie zur Einhaltung der jeweiligen Zoll- und Steuervorschriften im Versand- und Empfangsland. Scanpak haftet nicht für nicht ordnungsgemäß versteuerte oder verzollte Pakete im Zielland.
Darüber hinaus ist Scanpak nicht verantwortlich für den Weitertransport für Sendungen, welche aufgrund der Nichteinhaltung von steuerlichen- oder zollrechtlichen Vorschriften auf dem Transportweg gestoppt worden sind.
Scanpak haftet nicht für Schäden, die auf Scanpak nicht zurechenbaren Umständen beruhen. Hierzu gehören insbesondere solche Schäden, die durch höhere Gewalt (z.B. Erdbeben, Sturm, flut, Nebel, Krieg, Flugzeugunglück, Embago), Beschaffenheit der Sendung, Aufruhr und Unruhe, Handlungen oder Unterlassungen von Personen, die weder Mitarbeiter noch Erfüllungsgehilfe der Scanpak sind (insb. Auftraggeber, Empfänger, Zollbeamte etc.), Arbeitskämpfe, elektrische oder magnetische Schäden an oder Löschung von elektronischen Daten oder Aufzeichnungen verursacht werden.
Die Haftungsbegrenzungen und die Befreiungen hinsichtlich mittelbarer und unmittelbarer Schäden gelten nicht, wenn und soweit der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die Scanpak/Frachtzusteller, ihre gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig oder in dem Bewusstsein, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen haben.
Die Angabe des Sendungswertes gegenüber dem Frachzusteller/Scanpak dient nur zur Prüfung der Wertgrenze und für Zollzwecke und stellt weder eine haftungserhöhende Angabe des Wertes der Sendung noch eine Deklaration eines besonderen Interesses des Vertragspartners an der Sendung dar.
Scanpak haftet nicht für Unterbrechungen oder Störungen der Serviceleistungen, deren Ursachen nicht in dem alleinigen Verantwortungsbereich von dem Frachtzusteller liegen. Beispiele hierfür sind Störungen der Transportwege in der Luft oder zu Lande (z.B. wegen besonderer Witterungsbedingungen), Feuer, Überschwemmung, Krieg, Feindseligkeiten und öffentliche Unruhen, Handlungen staatlicher oder sonstiger Behörden und Arbeitskämpfe oder Verpflichtungen (sei es seitens „„, seiner Vertreter, Subunternehmer oder Dritter).
Hat der Anspruchsberechtigte (oder eine Person, von der er sein Anspruchsrecht ableitet) die Entstehung des Schadens verursacht oder dazu beigetragen, kann die Haftung von Scanpak/Frachtzusteller reduziert oder aufgehoben werden.
Scanpak haftet soweit gesetzlich zulässig nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z.B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten oder Umsatzverluste sowie Aufwendungen für Ersatzvornahme.
Im Übrigen und soweit gesetzlich zwingend vorgeschrieben, haftet Scanpak nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung ist – soweit zulässig – beschränkt auf die Bestimmungen der ADSp.
Versicherung
Der Vertragspartner ist verpflichtet sich über die Haftungsobergrenzen von den Frachtzustellern zu informieren. Scanpak wird, keine Transportversicherung für den Vertragspartner abschließen. Etwaige Versicherungsfälle muss der Vertragspartner direkt bei dem Frachtzusteller oder seiner bestehenden Transportversicherung anmelden.Verzollung
Die Verzollung der versendeten Ware obliegt, sofern nicht ausdrücklich anders geregelt, ausnahmslos dem Vertragspartner. Insoweit setzt Scanpak die Bereitstellung aller erforderlichen Versanddokumente zwingend voraus. Scanpak ist nicht verpflichtet, die Angaben des Vertragspartners auf ihre Richtigkeit zu überprüfen; Scanpak haftet unter keinen Umständen für ein Handeln oder Unterlassen des Vertragspartners oder der Zollbehörden.
Für Sendungen, die für ein Drittland bestimmt sind, müssen die gesetzlich erforderlichen Exportdokumente und die für die Einfuhr in das entsprechende Drittland erforderlichen Importdokumente beigefügt sein. Sendungen unter zollamtlicher Überwachung (z.B. Versandschein T1, T2, Carnet TIR, Carnet ATA, Zolllagerware, Ware aus der aktiven Veredelung etc.) können nur nach vorheriger Absprache mit Scanpak und unter Einhaltung der zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen durchgeführt werden. In ihrer Funktion als Fixkostenspediteur nach § 459 HGB übernimmt die Scanpak keinerlei Zolltätigkeiten geschweige denn eine Zollhaftung nach Art. 79 Unionszollkodex (UZK).
Der Versand von Waren, die spezifischen handelspolitischen, zoll- oder außenwirtschaftsrechtlichen Anforderungen unterliegen, sowie von Spirituosen und Marktordnungswaren ist nur nach vorheriger Absprache mit der Scanpak und unter dem Vorbehalt eines Transportausschlusses möglich. Dies ist der Tatsache geschuldet, dass Scanpak die ordnungsgemäße Verzollung und Einhaltung aller zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Vorschriften durch den beauftragten Spediteur und/oder Frachtführer grundsätzlich nicht gewährleistet beziehungsweise zu vertreten hat. Bei Zollsendungen kann sich die Laufzeit verlängern.
Verpackung
Sendungen sind gemäß Ziffer 6 der ADSp sowie § 411 HGB durch den Vertragspartner beziehungsweise Versender dem Inhalt, der Art der Versendung und des Umfangs entsprechend sicher sowie ordnungsgemäß zu verpacken, sodass eine verpackungsinduzierte Beschädigung (normale Erschütterungen, Druck durch andere Güter, Gefahren des Umschlagleiters, Lagerung, Verschmutzung und Feuchtigkeit) während des Transports ausgeschlossen werden kann beziehungsweise der Inhalt vor Verlust und Beschädigung geschützt ist.
Die Verpackung besteht grundsätzlich - je nach ausgewählter Versandart - aus einer zweckmäßigen Innenverpackung, einer geeigneten Außenverpackung, gegebenenfalls aus einer Palette sowie einem sicheren Verschluss.
Eine Außenverpackung muss hinreichend fest und druckstabil sein. Sie muss außerdem ausreichend groß bemessen sein, um Platz für den gesamten Inhalt und die notwendigen Innenverpackungsteile zu bieten. Palettierte Ware darf nicht überstehen. Sie darf keinen Rückschluss auf Art und Wert des Guts zulassen. Die Sendung muss ordnungsgemäß und eindeutig gekennzeichnet werden (Hinweise auf davon ausgehende Gefahren, Zerbrechlichkeit, Schadensgeneigtheit etc.). Der Vertragspartner verpflichtet sich, Scanpak über alle besonderen, nicht offensichtlichen Eigenschaften der Sendung in Kenntnis zu setzen, die geeignet sind, erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der Dienstleistung zu haben.
Zum Verschließen der Pakete sind widerstandsfähige Materialien, z.B. reißfeste, selbstklebende Kunststoff-Packbänder, Spanngurte oder faserverstärkte Nassklebebänder, zu verwenden, die ihrerseits den Sendungszusammenhalt garantieren.
Ist ein etwaiger Transportschaden - in Anlehnung an § 427 HGB - auf eine ungenügende Verpackung und/oder auf andere Versäumnisse des Vertragspartners beziehungsweise Versenders zurückzuführen, so ist Scanpak von der gesetzlichen Haftung gänzlich befreit.
Datenschutz
Die Parteien verpflichten sich, ihre jeweiligen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen einzuhalten, wie sie Datenschutzgesetze vorschreiben. Der Vertragspartner muss von jedem Kunden alle nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen, Berechtigungen und Einwilligungen einholen, damit der Vertragspartner die personenbezogenen Daten des Kunden verarbeiten und Scanpak die Möglichkeit einräumen kann, die personenbezogenen Daten des Kunden für die Zwecke dieser Vereinbarung zu verarbeiten.
In Bezug auf die vom Vertragspartner verarbeiteten personenbezogenen Daten wird der Vertragspartner seine veröffentlichten Datenschutzerklärungen einhalten und mindestens folgendes gewährleisten:
Der Vertragspartner muss personenbezogene Daten streng vertraulich behandeln und darf keine personenbezogenen Daten ohne angemessene vertragliche Absicherung an Dritte weitergeben;
Der Vertragspartner muss ein schriftliches Programm zur Informationssicherheit erstellen, aufrechterhalten und einhalten, dass administrative, technische und physische Sicherheitsvorkehrungen enthält, um die Sicherheit, Vertraulichkeit und Integrität von personenbezogenen Daten zu gewährleisten und um sich vor Gefährdungen oder Bedrohungen hinsichtlich der Integrität und Sicherheit, der unbefugten oder zufälligen Zerstörung, des Verlusts, der Veränderung oder der unbefugten Nutzung und des unbefugten Zugriff auf personenbezogene Daten zu schützen(„ Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz");
Der Vertragspartner muss sicherstellen, dass seine Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz den Anforderungen des geltenden Rechts entsprechen oder diese übertreffen (einschließlich, aber nicht beschränkt auf geltender Datenschutzgesetze);
Der Vertragspartner muss angemessene Zugriffskontrollen aufrechterhalten, einschließlich aber nicht beschränkt auf die Einschränkung des Zugriffs auf personenbezogene Daten auf die Mindestzahl der Person, die einen derartigen Zugriff benötigen, sowie auf das erforderliche Mindestmaß, wobei er diese Personen angemessen hinsichtlich des Datenschutzes zu schulen hat;
Der Vertragspartner muss seine Sicherheitsmaßnahmen zum Datenschutz in regelmäßigen Abständen gemäß den geltenden Industriestandards prüfen, bewerten und überarbeiten.
Scanpak verarbeitet die im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung empfangenen personenbezogenen Daten von Kunden, einschließlich Namen und Adresse des Kunden oder des Empfängers der Sendung, für die mit der Erfüllung dieser Vereinbarung verbundene Zwecke und in Übereinstimmung mit der Datenschutzerklärung von Scanpak.
Die gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz gelten uneingeschränkt.
Geheimhaltungspflicht
Beide Vertragsparteien werden den Inhalt dieses Vertrages und seine Anlagen vertraulich behandeln. Der Vertragspartner hat Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse von Scanpak, die ihm während seiner Tätigkeit für Scanpak als solche anvertraut oder bekannt geworden sind, auch nach Beendigung des Vertrages zu wahren.
Unterlagen über geheime Geschäftsvorgänge, die dem Vertragspartner anvertraut wurden, hat er unverzüglich nach ihrer auftragsgemäßen Benutzung, spätestens jedoch bei der Beendigung des Vertragsverhältnisses, an Scanpak zurückzugeben. Diese Verpflichtung zur Rückgabe erstreckt sich auch auf die vom Vertragspartner während der Laufzeit dieses Vertrages geführte Kundenkartei.
Der Vertragspartner hat sicherzustellen, dass die vorgenannten Geheimhaltungsverpflichtungen auch von seinen Angestellten, Untervertretern oder sonstigen Hilfspersonen eingehalten werden.
Vertragslaufzeit
Verträge mit der Scanpak werden grundsätzlich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist, auf unbestimmte Dauer geschlossen. Sie können, soweit nicht abweichend vereinbart, mit einer Frist von 2 Monaten zum Monatsende von beiden Vertragsparteien gekündigt werden.
Schlussbestimmungen
Die vorliegende Vereinbarung stellt nebst Anlage die vollständige Absprache zwischen den Vertragsparteien dar. Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.
Der Vertragspartner kann die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Scanpak abtreten, belasten, verpfänden oder anderweitig übertragen oder dies versuchen oder den Anschein dazu erwecken, wobei Scanpak ihre Zustimmung nicht willkürlich verweigern oder verzögern darf.
Für den vorliegenden Vertrag und alle sich daraus oder in Verbindung mit dem Vertrag ergebenden vertraglichen und außervertraglichen Verpflichtungen sowie ihre Durchführung, einschließlich etwaiger Streitigkeiten über ihre Wirksamkeit, unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts.
Die Vertragsparteien vereinbaren für alle aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten, die ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte am Sitz von Scanpak, soweit die Voraussetzungen gemäß § 38 ZPO vorliegen. Scanpak ist allerdings berechtigt, jedes ansonsten zuständige Gericht anzurufen.
Im Falle von Unterschieden oder Unstimmigkeiten zwischen verschiedenen Sprachfassungen ist stets ausschließlich die deutsche Sprachfassung verbindlich und maßgeblich. Die deutsche Sprachfassung ist, soweit nicht abweichend vereinbart, stets bindend.
Im Falle der Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages werden die Parteien eine der unwirksamen Regelung möglichst nahekommende Ersatzregelung treffen. Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen dieses Vertrages lässt die Wirksamkeit im Übrigen unberührt. Eine unwirksame Bestimmung wird automatisch durch diejenige wirksame Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Vereinbarung am nächsten kommt.
Scanpak GmbH
Werkstr. 4- D - 24955 Harrislee
Telefon: +4915229034079
E-Mail: info@scanpak.de
Diese AGB haben den aktuellen Stand aus April 2025.